Die folgenden Bedingungen regeln die Hinterlegung von Debitkarten (nachstehend «Karte») der Graubündner Kantonalbank in mobilen Zahlungslösungen von Anbietern und ergänzen die «Bedingungen für die Benützung der Debit Mastercard der Graubündner Kantonalbank».
1. Gegenstand
Die Graubündner Kantonalbank (nachstehend «Bank») ermöglicht es dem Kartenberechtigten, Debitkarten in mobilen Zahlungslösungen von Anbietern zu hinterlegen. Dadurch können Zahlungen durch so genannte Wallets über mobile Geräte wie z.B. Smartphones, Smartwatches oder Wearables (nachstehend «Gerät») oder über digitale Accounts von Drittanbietern getätigt werden. Die mobile Zahlungslösung wird vom Anbieter des Wallets, Geräts und/oder digitalen Accounts gemäss dessen separaten Bedingungen angeboten (nachstehend «Anbieter»). Die Bank ist nicht Anbieterin der mobilen Zahlungslösung, sondern ermöglicht dem Kartenberechtigten lediglich die Hinterlegung seiner Karte in der mobilen Zahlungslösung des Anbieters. Der Anbieter kann die Funktionalitäten der mobilen Zahlungslösung jederzeit nach freiem Ermessen ändern bzw. anpassen. Dem Anbieter steht es jederzeit frei, die mobile Zahlungslösung temporär oder vollständig einzustellen. Ein Anspruch gegenüber der Bank auf Funktionalität der mobilen Zahlungslösung besteht nicht.
2. Sorgfaltspflichten
Der Kartenberechtigte trägt insbesondere folgende Sorgfaltspflichten:
Er muss das Gerät sicher aufbewahren und durch geeignete Massnahmen schützen (z.B. regelmässige Updates)
- Er muss den Zugriff auf das Wallet, das Gerät bzw. den digitalen Account gemäss den Vorgaben des Anbieters schützen (z.B. mit einem persönlichen Passwort, PIN oder mit biometrischen Daten, wie z.B. Fingerscan oder Gesichtserkennung). Die erwähnten Legitimationsmittel sind geheim zu halten.
- Er darf Dritten die Nutzung der mobilen Zahlungslösung auf seinem Gerät oder über seinen digitalen Account nicht ermöglichen.
- Bei Verdacht auf Missbrauch, Verlust oder Diebstahl der Karte oder des Geräts sowie bei Verdacht auf Missbrauch der Wallet oder des digitalen Accounts müssen die physische und/oder die digitale Karte umgehend gesperrt und dies der Bank gemeldet werden. Die Sperrung der physischen Karte hat keinen Einfluss auf die digitale Karte, d.h. die digitale Karte bzw. die mobile Zahlungslösung ist ggf. zusätzlich zu sperren. Ebenso müssen die vom Gerätehersteller empfohlenen Schritte unternommen werden, um das Gerät zu orten, aus der Ferne zu sperren sowie dessen Inhalt zu löschen.
- Er muss bei Nichtgebrauch oder bei einem Wechsel des Geräts bzw. des digitalen Accounts sicherstellen, dass die mobile Zahlungslösung nicht durch unberechtigte Dritte verwendet werden kann (z.B. mittels Löschung der hinterlegten Kartendaten).
3. Freischaltung der Karte und SMS-Versand
Der Kartenberechtigte darf ausschliesslich auf seinen Namen lautende Karten in der mobilen Zahlungslösung hinterlegen. Zudem müssen dabei auch die Bedingungen des Anbieters beachtet werden. Die Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Karten für die mobile Zahlungslösung freizuschalten. Die Hinterlegung der Karten zur Nutzung der mobilen Zahlungslösung kann über verschiedene Kanäle erfolgen wie z.B. via App (sog. In-App Provisioning), SMS oder Telefonanruf. Die Bank kann zu diesem Zweck an die ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannte Mobiltelefonnummer einmal verwendbare Aktivierungscodes senden. Dadurch können Dritte wie Netz- oder Dienstbetreiber allenfalls auf die Bankbeziehung Rückschluss nehmen.
4. Transaktionsautorisierung
Transaktionen können gemäss den Vorgaben des Anbieters z.B. durch die Eingabe einer PIN, mit Hilfe von biometrischen Daten (wie z.B. Fingerscan oder Gesichtserkennung) oder durch die blosse Verwendung des Geräts oder digitalen Accounts genehmigt werden. Die Bank ist berechtigt, sämtliche Transaktionen, die mit der mobilen Zahlungslösung veranlasst wurden, dem der Karte zugeordneten Bankkonto zu belasten.
5. Verantwortlichkeit und Haftung
Die von der Bank erbrachte Leistung beschränkt sich ausschliesslich auf die Möglichkeit zur Hinterlegung der Karte in der mobilen Zahlungslösung des Anbieters. Die Bank haftet nicht für Schäden aus der Verwendung der mobilen Zahlungslösung, es sei denn, die Bank habe die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt.
6. Datenbearbeitung und -schutz
Die Bank und der Anbieter sind bezüglich der Bearbeitung von Personendaten voneinander unabhängig und eigenständige Verantwortliche. Der Anbieter erhebt Personendaten zum Angebot der mobilen Zahlungslösung (z.B. Angaben über Karteninhaber und aktivierte Karten sowie Transaktionsdaten). Er bearbeitet diese für seine eigenen Zwecke gemäss seinen eigenen Nutzungsbestimmungen und seiner Datenschutzerklärung in der Schweiz oder im Ausland. Der Kartenberechtigte erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Anbieter Personendaten inkl. Transaktionsdaten gemäss seinen Nutzungsbestimmungen und seiner Datenschutzerklärung verwendet.
Die Bank bearbeitet Personendaten gemäss den «Bedingungen für die Benützung der Debit Mastercard der Graubündner Kantonalbank» sowie ihrer
Datenschutzerklärung. Die Bank kann Personendaten inkl. Transaktionsdaten an die von ihr beigezogenen Dritten und den Anbieter im In- und Ausland offenlegen. Diese können die vorgenannten Daten für eigene Zwecke (insbesondere zur Erbringung ihrer Dienstleistung, aufgrund von regulatorischen Pflichten und zum Reporting) bearbeiten. Durch die Weiterleitung von Daten an Dritte kann auf eine Geschäftsbeziehung mit der Bank geschlossen werden. Ins Ausland übermittelte Daten sind nicht mehr von der schweizerischen Gesetzgebung geschützt. In diesem Umfang entbindet der Kartenberechtigte die Bank von der Pflicht zur Wahrung des Bankkundengeheimnisses.
7. Änderung der Bedingungen
Die Bank behält sich die jederzeitige Änderung dieser Bedingungen oder Einstellung dieser Dienstleistung vor. Änderungen werden in angemessener Form mitgeteilt und gelten ohne schriftlichen Widerspruch innerhalb von 30 Tagen seit Bekanntgabe, auf jeden Fall aber mit der weiteren Benützung der mobilen Zahlungslösung, als genehmigt.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen dem schweizerischen Recht. Der Gerichtsstand richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Soweit solche nicht zur Anwendung kommen, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten Chur, ebenso der Erfüllungsort und Betreibungsort für Kunden ohne Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz. Die Bank hat indessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht bzw. bei der zuständigen Behörde an seinem Wohnsitz bzw. Sitz oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.