Frauen und Vorsorge

Wohneigentum und Risikovorsorge im Konkubinat

Erscheinungsort: Südostschweiz
Erscheinungsdatum: 11.06.2021

Alle in der Schweiz wohnhaften Personen sind in der ersten Säule (AHV, IV) gegen die finanziellen Folgen von Unfall und Krankheit versichert. Für Angestellte besteht im Rahmen der Pensionskasse und der Unfallversicherung des Arbeitgebers in der Regel ein Versicherungsschutz aus der zweiten Säule. In Ergänzung zur ersten und zweiten Säule lässt sich der individuelle Bedarf über die dritte Säule decken. Eine Rolle können dabei auch Immobilien spielen.

Insbesondere im Konkubinat lebende und finanziell abhängige Frauen sind gut beraten, sich frühzeitig mit ihrer persönlichen Vorsorge auseinanderzusetzen. Das gilt vor allem, wenn Immobilien im Spiel sind.

Risikoabsicherung im Konkubinat

Die 1. Säule (AHV, IV) anerkennt den Status Konkubinat nicht. Somit fliessen auch keine Hinterlassenenleistungen an den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin. Es werden nur Leistungen an die eigenen Kinder ausgerichtet. Bei der Unfallversicherung (2. Säule) verhält es sich gleich. Und auch bei Ableben durch Krankheit (Pensionskasse, 2. Säule) stehen dem Konkubinats-Partner von Gesetzes wegen keine Leistungen zu. Viele Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) sehen jedoch mittlerweile eine Lebenspartnerrente vor oder, – unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel gemeinsame Kinder) –, eine Kapitalabfindung. Eine Waisenrente wird in jedem Fall ausgerichtet.

Für Konkubinats-Paare ohne gegenseitige finanzielle Abhängigkeit ist dieser Umstand von untergeordneter Bedeutung. Ganz anders verhält es sich jedoch, wenn ein Paar gemeinsam eine Immobilie kaufen will und dazu eine Hypothek aufnimmt. Verstirbt nämlich ein Partner, stehen der hinterbliebenen Person je nach Konstellation keine oder nur geringe Leistungen zu.

Für die Frau, welche auch heute noch hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig ist und oft nur Teilzeit oder gar nicht arbeitet, können die finanziellen Folgen im Unglücksfall des Konkubinats- Partners fatal sein: Fällt das Einkommen des Hauptverdieners weg, sind die Anforderungen der Bank an die kalkulatorische Tragbarkeit der Hypothek nicht mehr erfüllt. Im schlimmsten Fall müssen Mutter und Kind(er) das Eigenheim aufgeben.

Folgen beim Ableben der Partnerin

Nicht zu vernachlässigen sind auch die Konsequenzen beim Ableben der Frau, wenn sie zum grössten Teil für die Kinderbetreuung zuständig war und kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielte. In diesem Fall fliessen meist nur minimale Leistungen aus der 1. Säule an die Kinder. Die Kinderbetreuung muss durch den hinterbliebenen Partner organisiert oder übernommen werden, was zusätzliche Kosten generieren kann.

Das Erbrecht heute

Konkubinats-Partner sind keine gesetzlichen Erben. Daher bestehen aus erbrechtlicher Sicht grundsätzlich keine gegenseitigen Ansprüche. Ohne Vorkehrungen zu Lebzeiten kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Das heisst, die Erben des Verstorbenen (z.B. die Eltern) müssen ausbezahlt werden. Stehen nicht genügend flüssige Mittel für diesen Ausgleich zur Verfügung, muss schlimmstenfalls das Eigenheim veräussert werden.

Mittels Testament können Konkubinats- Paare erlangen, dass zumindest ein Teil ihres Vermögens dem Partner oder der Partnerin zukommt. Die gesetzlichen Pflichtteile allfälliger nicht gemeinsamer Kinder sind mit drei Viertel des Nachlasses allerdings sehr hoch. Dies schränkt die Begünstigungsmöglichkeiten ein, sodass man der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner höchstens einen Viertel zuweisen kann. Konkubinats-Partner ohne Kinder müssen zudem den Pflichtteil der Eltern beachten. Jedem Elternteil steht ein Viertel des Nachlasses zu.

Das Erbrecht in Zukunft

Der Bundesrat möchte das Erbrecht den neuen gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens anpassen. Er schlägt insbesondere vor, die Pflichtteile für Nachkommen zu senken. Auf diese Weise können beispielsweise Lebenspartnerinnen und -partner besser begünstigt werden.

Professionelle Beratung von Vorteil

Es lohnt sich, die individuelle Situation mit einer Spezialistin oder einem Spezialisten anzuschauen und rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen. Beispielsweise mittels einer professionellen Vorsorgeberatung. 

 

Annina Riedi
Julia Conrad ist Finanzplanerin bei der Graubündner Kantonalbank.

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