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Verfügungsarten – Testament und Erbvertrag
Es bestehen die Instrumente Testament und Erbvertrag. Das Testament muss von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet sein. Weiter ist es möglich, ein öffentliches Testament durch einen Notar aufsetzen und unter Mitwirkung von zwei Zeugen beurkunden zu lassen.
Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen mehreren Parteien. Wird in sogenannte Pflichtteilsansprüche eingegriffen, ist der Erbvertrag das einzig mögliche Mittel. Ein Erbvertrag wird als öffentliche Urkunde durch einen Notar aufgesetzt und unter Mitwirkung von zwei Zeugen beurkundet.
Verfügungsbeschränkungen – Pflichtteilsansprüche
Gesetzlich können Sie Ihr Vermögen nicht völlig frei vererben. Angehörige haben Anspruch auf den Pflichtteil. Nur über den nicht pflichtteilsgeschützten Teil Ihres Nachlasses können Sie frei verfügen. Pflichtteilsgeschützte Erben sind der Ehegatte, die Nachkommen und beim Fehlen dieser auch die Eltern.
Begünstigung des Partners
Stirbt eine verheiratete Person, wird eine güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt und es muss festgestellt werden, was dem überlebenden Ehegatten gehört und was in den Nachlass fällt. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der Erbteilung vorgestellt. Danach kann der Nachlass definiert und unter den Erben geteilt werden.
Zur Regelung der Nachlasse lässt sich der Ehevertrag mit einem Erbvertrag kombinieren. Mit einem Ehevertrag kann die güterrechtliche Auseinandersetzung geregelt und so der Vermögensanteil des überlebenden Ehegatten bis auf 100 Prozent vergrössert werden. Im Erbvertrag kann dem Ehegatten die Nutzniessung am ganzen Nachlass abgetreten werden oder die Nachkommen werden auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Quote wird dem Ehegatten zugewendet.
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