Mit der Teilrevision wird der Personenkreis, der Einsitz im Bankrat nehmen kann, erweitert. Bisher durften Personen, welche für ein anderes dem Bankengesetz unterstelltes Institut tätig sind, nicht in den Bankrat Einsitz nehmen. Die Amtszeit für die Mitglieder des Bankrats wird auf 12 Jahre beschränkt. Einige Bestimmungen des Gesetzes werden aufgrund neuer Regelungen z.B. im Obligationenrecht (OR), in eidgenössischen Verordnungen oder in Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) formell angepasst.