I. Allgemeine Bestimmungen
1. Kartenverwendungen (Funktionen)
Die jeweils aktuell mit der Debit Mastercard (nachfolgend «Karte») erlaubten und durchführbaren Verwendungsmöglichkeiten (Bargeldbezug im In- und Ausland, einmalige oder wiederkehrende Bezahlung von Waren und Dienstleistungen im stationären Handel, via Telefon oder online etc.) werden von der Graubündner Kantonalbank (nachfolgend «GKB») festgelegt. Eine Übersicht über die jeweils aktuellen Kartenverwendungen und Hinweise zur richtigen Nutzung sind bei der GKB (z.B. Produktinformationsblatt) oder im Internet unter
gkb.ch/debit erhältlich.
Der Einsatz der Karte für Zwecke, die nicht dem direkten Bezug von Bargeld oder dem Bezahlen von Waren oder Dienstleistungen dienen sollen oder die nach Massgabe der GKB unlauter oder illegal sind, ist verboten.
Jede von der GKB ausgegebene Karte unterliegt den von der GKB festgelegten Limiten. Diese Limiten werden in geeigneter Weise mitgeteilt. Die Orientierung allfälliger weiterer Kartenberechtigter über Limiten ist Sache des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin.
2. Mobile Zahlungslösungen
Der Kartenberechtigte kann seine Debit Mastercard in einem digitalen Portemonnaie („Wallet“) eines mobilen Geräts (z.B. Smartphone, Wearable) und/oder eines digitalen Accounts von Drittanbietern hinterlegen, um damit Transaktionen zu tätigen. Dabei gelten ergänzend die «Bedingungen zur Nutzung von Debitkarten der GKB für
mobile Zahlungslösungen».
3. Kartenberechtigte
Kartenberechtigte können Kontoinhaberinnen oder -inhaber oder von diesen mit Zusatzkarten ausgestattete Personen sein (nachfolgend werden beide als «Kartenberechtigte» bezeichnet). Die Karte lautet jeweils auf den Namen des oder der Kartenberechtigten.
4. Gebühr
Für die Ausgabe der Karte und deren Autorisierung sowie für die Verarbeitung der damit getätigten Transaktionen kann die GKB vom Kontoinhaber oder von der Kontoinhaberin Gebühren erheben. Diese richten sich nach den jeweils gültigen Gebührensätzen, die auch auf
gkb.ch/gebuehren publiziert sind. Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung ist die GKB berechtigt, diese Gebühren dem Konto zu belasten, auf das die Karte ausgestellt ist.
5. Sorgfaltspflichten des Kartenberechtigten
Der Kartenberechtigte trägt insbesondere folgende Sorgfaltspflichten:
a) Unterzeichnung
Die Karte ist bei Erhalt vom Kartenberechtigten oder von der Kartenberechtigten sofort an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterzeichnen.
b) Aufbewahrung
Die Karte und die PIN (persönliche Identifikationsnummer) sind besonders sorgfältig und voneinander getrennt aufzubewahren.
c) Geheimhaltung der PIN
Die PIN ist geheim zu halten und darf von den Kartenberechtigten keinesfalls an andere Personen weitergegeben werden. Insbesondere darf die PIN weder auf der Karte vermerkt noch in anderer Weise, auch nicht in geänderter Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Die PIN-Eingabe muss stets verdeckt erfolgen.
d) Änderung der PIN
Von den Kartenberechtigten geänderte PINs dürfen nicht aus leicht ermittelbaren Kombinationen (wie Telefonnummer, Geburtsdatum, Autokennzeichen etc.) bestehen.
e) Weitergabe der Karte
Die Kartenberechtigten dürfen ihre Karte nicht weitergeben, insbesondere weder Dritten aushändigen noch sonstwie zugänglich machen.
f) Meldung bei Verlust
Bei Verlust der Karte oder der PIN sowie bei Verbleiben der Karte in einem Gerät ist die GKB unverzüglich zu benachrichtigen.
g) Kontrollpflicht und Meldung von Unstimmigkeiten
Der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin ist verpflichtet, seine bzw. ihre Kontoauszüge sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Unstimmigkeiten, insbesondere Belastungen aufgrund missbräuchlicher Verwendung der Karte, der GKB unverzüglich zu melden, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt des Kontoauszuges der betreffenden Rechnungsperiode.
h) Meldung an die Polizei im Schadenfall
Bei strafbaren Handlungen haben die Kartenberechtigten Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Sie haben nach bestem Wissen zur Aufklärung eines allfälligen Schadenfalles und zur Verminderung des daraus resultierenden Schadens beizutragen.
6. Deckungspflicht
Die Karte muss sich auf ein zwischen der GKB und dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin vereinbartes Konto beziehen, auf dem die mit der Karte getätigten Transaktionen verbucht werden (nachfolgend «Belastungskonto»). Die Karte darf nur verwendet werden, wenn auf dem Belastungskonto die erforderliche Deckung (Guthaben oder zugesprochene Kreditlimite) vorhanden ist.
7. Belastungsrecht der Bank
Die GKB ist berechtigt, sämtliche Beträge aus dem Einsatz der Karte auf dem Konto zu belasten. Das Belastungsrecht der GKB bleibt auch bei Streitigkeiten der Kartenberechtigten mit Drittpersonen uneingeschränkt bestehen. Beträge in Fremdwährungen werden in die Währung des Kontos umgerechnet.
8. Geltungsdauer und Kartenerneuerung
Die Karte ist bis zum Ende des auf ihr angegebenen Jahres gültig. Bei ordentlicher Geschäftsabwicklung und ohne ausdrücklichen Verzicht der Kartenberechtigten wird die Karte vor Ende des auf ihr angegebenen Jahres automatisch durch eine neue Karte ersetzt.
9. Kündigung
Eine Kündigung kann jederzeit erfolgen. Gleichbedeutend wie die Kündigung ist der Widerruf einer Vollmacht. Nach erfolgter Kündigung ist der GKB die Karte unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Durch vorzeitige Rückforderung oder Rückgabe der Karte entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Jahresgebühr. Die GKB bleibt trotz Kündigung berechtigt, sämtliche Beträge auf dem Konto zu belasten, die auf Karteneinsätze vor der effektiven Rückgabe der Karte zurückzuführen sind.
10. Änderungen der Bestimmungen
Die GKB hat das Recht, den Umfang und die Art und Weise der Verwendungsmöglichkeiten einer Karte (z.B. Limiten, Art der Autorisierung) zu erweitern, einzuschränken oder aufzuheben sowie die Bestimmungen zu ändern.
Änderungen werden auf geeignete Weise, in der Regel jedoch nicht durch individuelle Mitteilung, kommuniziert und gelten als genehmigt, wenn eine Karte nach Inkrafttreten der Änderung verwendet wird.
Die jeweils aktuellen Bestimmungen sind bei der GKB oder im Internet unter
gkb.ch/debit erhältlich.
11. PIN
Den Kartenberechtigten wird von der GKB zusätzlich zur Karte in einem separaten, verschlossenen Umschlag die PIN zugestellt. Es handelt sich dabei um eine karteneigene, 6-stellige, maschinell berechnete Geheimzahl, welche weder der GKB noch Dritten bekannt ist. Werden mehrere Karten ausgestellt, so erhält jede Karte eine eigene PIN.
12. Änderung der PIN
Den Kartenberechtigten wird empfohlen, an dafür eingerichteten Geldausgabeautomaten eine neue 6-stellige PIN aus Zahlen zu wählen, welche die zuvor geltende PIN unmittelbar ersetzt. Die Änderung kann beliebig oft und jederzeit vorgenommen werden. Um den Schutz gegen eine missbräuchliche Verwendung der Karte zu erhöhen, darf die gewählte PIN weder aus leicht ermittelbaren Kombinationen bestehen noch auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise – auch nicht in geänderter Form – zusammen mit dieser aufbewahrt werden.
13. Legitimation, Belastung und Risikotragung
Jede Person, die sich unter Verwendung der Karte durch Eintippen der dazu passenden PIN oder Verwendung anderer Legitimationsmittel bei einer Kartenakzeptanzstelle, inklusive automatisierter Zahlstellen (z.B. in Parkhäusern oder bei kontaktloser Bezahlung) legitimiert, gilt als berechtigt, die mit der Karte möglichen Transaktionen zu tätigen, auch wenn es sich bei dieser Person nicht um den tatsächlichen Kartenberechtigten oder die tatsächliche Kartenberechtigte handelt. Die GKB ist berechtigt, den Betrag der so getätigten und elektronisch registrierten Transaktion dem Belastungskonto zu belasten.
Die GKB übernimmt keine Verantwortung für die mit der Karte abgeschlossenen Geschäfte. Der Karteninhaber oder die Karteninhaberin hat insbesondere allfällige Beanstandungen von Waren und/oder Dienstleistungen sowie Streitigkeiten und Ansprüche aus Rechtsgeschäften direkt mit der Akzeptanzstelle zu klären. Das Belastungsrecht der GKB bleibt unbeschränkt bestehen.
Ebenso ist jegliche Verantwortung der GKB ausgeschlossen, wenn sich die Akzeptanzstelle weigert, die Karte zu akzeptieren oder eine Zahlung oder ein Bezug mit der Karte an einem Geldautomaten nicht möglich ist oder die Karte z.B. durch den Geldautomaten beschädigt oder unbrauchbar wurde.
Die Risiken aus der missbräuchlichen Verwendung der Karte liegen somit grundsätzlich beim Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin.
14. Schadenübernahme bei Nichtverschulden
Unter der Voraussetzung, dass der oder die Kartenberechtigte die Bestimmungen für die Benutzung der Karte in allen Teilen eingehalten hat (insbesondere die Sorgfaltspflichten) und ihn oder sie auch sonst in keiner Weise ein Verschulden trifft, übernimmt die GKB Schäden, die dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin aus missbräuchlicher Verwendung der Karte durch Dritte (Bargeldbezug oder Zahlung) entstehen. Miterfasst sind auch Schäden infolge Fälschung oder Verfälschung der Karte. Nicht als Dritte zu betrachten sind die Kartenberechtigten, deren Partner sowie allfällige im gleichen Haushalt wie die Kartenberechtigten lebende Personen. Nicht übernommen werden Schäden, für die eine Versicherung aufzukommen hat, sowie allfällige Folgeschäden irgendwelcher Art, sofern die GKB die geschäftsübliche Sorgfalt hat walten lassen. Mit der Entgegennahme der Entschädigung tritt der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin seine bzw. ihre Forderungen aus dem Schadenfall an die GKB ab.
Die Kartenberechtigten, die den Pflichten gemäss den Bestimmungen, insbesondere den einzuhaltenden Sorgfaltspflichten, nicht nachkommen, haften bis zur Wirksamkeit einer allfälligen Sperre unbeschränkt für alle Schäden, welche aus der, auch missbräuchlichen, Verwendung der Karte entstehen.
15. Technische Störungen und Betriebsausfälle
Aus technischen Störungen und Betriebsausfällen, die den Einsatz der Karte in ihrer Bargeld- und/oder Zahlungsfunktion ausschliessen, entstehen den Kartenberechtigten keine Ansprüche auf Schadenersatz.
16. Benützungslimite
Die GKB legt Benützungslimiten pro ausgegebene Karte fest.
17. Transaktionsbeleg
Die Kartenberechtigten erhalten bei Bargeldbezügen an den meisten Geldausgabeautomaten auf Verlangen und bei Bezahlung von Waren und Dienstleistungen automatisch oder auf Verlangen einen Transaktionsbeleg. Die GKB selbst verschickt in der Folge keine Belastungsanzeigen.
18. Sperren
Die Kartenberechtigten und die GKB können jederzeit und ohne Angabe von Gründen eine Kartensperre veranlassen. Die GKB sperrt die Karte insbesondere auf Verlangen der Kartenberechtigten bei Verlust der Karte oder der PIN sowie bei Kündigung. Kartensperrungen sind bei der GKB zu veranlassen. Ausserhalb der Geschäftszeit ist ein Sperrauftrag der durch die GKB bezeichneten Stelle (z.B. Bankkartenzentrale) zu erteilen und anschliessend der GKB sofort zu melden. Für Einsätze der Karte vor Wirksamwerden der Sperre innert geschäftsüblicher Frist ist die GKB berechtigt, das Konto zu belasten. Die mit der Sperre verbundenen Kosten können dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin belastet werden. Die Sperre wird nur mit dessen oder deren Einverständnis bei der GKB wieder aufgehoben.
19. Basisdokumente
Im Übrigen gelten die
Basisdokumente der GKB.
20. GKB Stu Debit Mastercard
Falls die GKB in Zusammenarbeit mit externen Anbietern von Drittleistungen spezielle Debit Mastercard oder damit zusammenhängende Programme oder Zusatzleistungen anbietet, stellt die GKB die dazu notwendigen Daten zur Person des Kartenberechtigten (dazu gehören u.A. Namen, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Ausbildungsende) dem Anbieter der Drittleistungen zur Verfügung. Der Anbieter der Drittleistungen darf gestützt darauf den Kartenberechtigten direkt kontaktieren. Der Kartenberechtigte entbindet die GKB hiermit vom Bankkundengeheimnis und erteilt seine Einwilligung zur Datenübermittlung. Ebenso ist es der GKB erlaubt, Informationen aus der Nutzung der Debit Mastercard zur Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen zu nutzen, die für den Kartenberechtigten aus Sicht der GKB interessant sein könnten. Die GKB übernimmt keine Haftung für die der Kartenberechtigten mit dem Anbieter der Drittleistungen getätigten Geschäfte. Sind die Voraussetzungen für die Nutzung der jeweiligen Debit Mastercard nicht mehr erfüllt, darf die GKB dies dem Anbieter der Drittleistungen mitteilen und die betreffende Debit Mastercard zurückfordern.
21. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen der Kartenberechtigten mit der GKB unterstehen schweizerischem Recht. Erfüllungsort, Betreibungsort für Kunden und Kundinnen mit ausländischem Wohnsitz/Sitz und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Chur. Die GKB hat indessen auch das Recht, den Kunden oder die Kundin beim zuständigen Gericht seines bzw. ihres Wohnsitzes/Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.
II. Karte für weitere Dienstleistungen der Bank
Wird die Karte unter Verwendung der PIN an Geräten der GKB für bankeigene Bancomat-Funktionen eingesetzt, so gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
1. Zugriffsmöglichkeiten
Die Karte des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin ermöglicht innerhalb der bankeigenen Bancomat-Funktionen, zusätzlich zu dem auf der Karte aufgeführten Konto, den Zugriff auf weitere von der GKB freigeschaltete Konti des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin. Für Karten von zusätzlichen Kartenberechtigten gilt ausschliesslich Ziff. I.2. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben (Saldi etc.), die abgefragt werden können, übernimmt die GKB keine Gewähr.
2. Einsatzbeschränkung
Auszahlungen sowie die Ausführung von Übertragsbuchungen können verweigert werden, falls kein ausreichendes Kontoguthaben vorhanden ist bzw. keine entsprechende Kreditlimite eingeräumt wurde oder wenn Rückzugslimiten des entsprechenden Kontos oder der betreffenden Karte überschritten würden.