Viele Personen beschäftigen sich mit der Frage, ob sie bereits zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens weitergeben sollen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesem Thema schafft klare Verhältnisse und vermeidet mögliche Konflikte.
Eine Abtretung bereits zu Lebzeiten ermöglicht den Abtretenden in erster Linie, bei der Zuteilung von Vermögenswerten mitzubestimmen und möglichen späteren Konflikten vorzubeugen. Teilweise können dadurch auch Träume, wie beispielsweise ein Eigenheim, verwirklicht werden. Je nach Konstellation lassen sich auch steuerliche Optimierungsmöglichkeiten nutzen. Die folgenden Punkte gilt es zu beachten:
Arten der Begünstigung und Steuerfolgen
Massgebend für die Art der Begünstigung sind die Bedürfnisse beider Parteien. Im Weiteren beeinflussen Einkommenssituation und Struktur des Vermögens die Art der Zuwendung. Die Mitbestimmung bei der Zuteilung von Vermögenswerten steht beim Abtreter im Vordergrund. Bei Zuwendungen an die Kinder ist auch deren Gleichbehandlung eine wichtige Komponente.
Die häufigsten Formen der Zuwendungen sind Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft (Erbvorbezug) und Schenkungen. Die Entscheidung, welche Form die Richtige ist, hängt von den individuellen Absichten und den gesetzlichen Bestimmungen ab. Nachkommen sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Für weiter entfernte Verwandte ist die Steuerpflicht abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Bei Liegenschaftsabtretungen ist zudem auf die Grundstückgewinnsteuer zu achten.
Einkommenssicherung im Ruhestand
Das Renteneinkommen reicht oft nicht aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Nach der Erwerbsaufgabe wechseln daher die meisten Menschen in die Phase des Kapitalverzehrs. Gleichzeitig soll aber auch etwas für die Liebsten übrig bleiben. Es gilt sicherzustellen, dass eine Vermögenszuwendung zu Lebzeiten überhaupt realistisch ist, sprich, dass die Lebenshaltungskosten nach der Abtretung ausreichend gesichert sind.
Liegenschaftsabtretung hat Folgen
In der Regel erfolgen Liegenschaftsabtretungen in Form eines teilentgeltlichen Rechtsgeschäftes. Das heisst, mit der Übernahme der Liegenschaft wird auch eine Hypothek übernommen. Bei Abtretung des Eigenheims werden als entgeltlicher Anteil auch immer wieder Wohn- oder Nutzniessungsrechte für die Abtretenden eingeräumt.
Die Abtretung einer Liegenschaft mit bestehender Hypothek hat für die Bank einen Schuldnerwechsel zur Folge. Die Bank muss vor der Abtretung eine Kreditprüfung vornehmen. Ein Wohn- oder Nutzniessungsrecht hat zusätzlich Einflüsse auf die Finanzierbarkeit respektive auf den Wert der Liegenschaft, die berücksichtigt werden müssen.
Unabhängig von den Vermögenswerten, die man abtritt: Eine frühzeitige Planung hilft, die richtigen Entscheide zu treffen und Steuerüberraschungen zu vermeiden.
Risiko- und Altersvorsorge im Konkubinat: eine kompetente Beratung lohnt sich.